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   LAG Hamm, 05.08.2011 - 10 TaBV 13/11   

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https://dejure.org/2011,12277
LAG Hamm, 05.08.2011 - 10 TaBV 13/11 (https://dejure.org/2011,12277)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05.08.2011 - 10 TaBV 13/11 (https://dejure.org/2011,12277)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05. August 2011 - 10 TaBV 13/11 (https://dejure.org/2011,12277)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Betriebsratswahl; Anfechtbarkeit, Antragstellung; Zulässigkeit einer generellen Briefwahlanordnung; räumlich weite Entfernung; Auswirkung auf Wahlergebnis, hypothetische Betrachtung; Nachprüfung des Stimmverhaltens der Wähler; eidesstattliche Versicherungen; ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 14 Abs. 1, 19 BetrVG, § 24 Abs. 1 und 3 WO, § 81 Abs. 1 ArbGG
    Betriebsratswahl; Anfechtbarkeit, Antragstellung; Zulässigkeit einer generellen Briefwahlanordnung; räumlich weite Entfernung; Auswirkung auf Wahlergebnis, hypothetische Betrachtung; Nachprüfung des Stimmverhaltens der Wähler; eidesstattliche Versicherungen; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit zur persönlichen Stimmabgabe im Hauptbetrieb durch den Arbeitnehmer ist entscheidend für die Auslegung des Begriffs der räumlich weiten Entfernung bei der Briefwahlanordnung; Unwirksame Betriebsratswahl bei allgemeiner Briefwahlanordnung; Unzulässige ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame Betriebsratswahl bei allgemeiner Briefwahlanordnung; unzulässige Nachprüfung des Stimmverhaltens im Anfechtungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 5/04

    Betriebsratswahl - Information ausländischer Mitarbeiter

    Auszug aus LAG Hamm, 05.08.2011 - 10 TaBV 13/11
    Ein Antrag, mit dem eine Wahl eines Betriebsrats angefochten werden soll, geht dahin, die Wahl für unwirksam zu erklären (vgl. BAG 05.05.2004 - 7 ABR 44/03 - AP BetrVG 1972 § 3 WO Nr. 1; BAG 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 - AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 19 Rn. 9).

    Wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG liegen dann vor, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren (BAG 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 - AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1; Fitting, a.a.O., § 19 Nr. 10; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 11. Aufl., § 19 Rn. 3; GK/Kreutz, BetrVG, 9. Aufl., § 19 Rn. 17; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 19 Rn. 5; ErfK/Koch, 11. Aufl., § 19 Rn. 2).

    Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 14.09.1988 - 7 ABR 93/87 - AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1; BAG 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG 05.05.2004 - 7 ABR 44/03 - AP BetrVG 1972 § 3 WO Nr. 1; BAG 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 - AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1; BAG 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2 m.w.N.).

  • LAG Hamm, 12.10.2007 - 10 TaBV 9/07

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Wahlberechtigung und Wählbarkeit von leitenden

    Auszug aus LAG Hamm, 05.08.2011 - 10 TaBV 13/11
    Eine Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn sie für alle Arbeitnehmer als Briefwahl durchgeführt wird, ohne dass die Voraussetzungen des § 24 WO erfüllt sind (LAG Schleswig-Holstein 18.03.1999 - 4 TaBV 51/98 - NZA-RR 1999, 523; LAG Hamm 12.10.2007 - 10 TaBV 9/07 - LAG Hamm 16.11.2007 - 13 TaBV 109/06 - Fitting, a.a.O., § 19 Rn. 22; DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rn. 9; GK/Kreutz, a.a.O., § 14 Rn. 22 und § 24 WO Rn. 12; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 24 WO Rn. 5; für die Wahl der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat: BAG 27.01.1993 - 7 ABR 37/92 - AP BetrVG 1952 § 76 Nr. 29).

    Entscheidend ist, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebes liegenden Betriebsteile oder Kleinsbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben (LAG Hamm 12.10.2007 - 10 TaBV 9/07 - Fitting, a.a.O., § 24 WO Rn. 18; DKK/Schneider, a.a.O., § 24 WO Rn. 14; GK/Kreutz, a.a.O., § 24 WO Rn. 12).

  • BAG, 05.05.2004 - 7 ABR 44/03

    Betriebsratswahl - Aushang des Wahlausschreibens

    Auszug aus LAG Hamm, 05.08.2011 - 10 TaBV 13/11
    Ein Antrag, mit dem eine Wahl eines Betriebsrats angefochten werden soll, geht dahin, die Wahl für unwirksam zu erklären (vgl. BAG 05.05.2004 - 7 ABR 44/03 - AP BetrVG 1972 § 3 WO Nr. 1; BAG 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 - AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 19 Rn. 9).

    Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 14.09.1988 - 7 ABR 93/87 - AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1; BAG 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG 05.05.2004 - 7 ABR 44/03 - AP BetrVG 1972 § 3 WO Nr. 1; BAG 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 - AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1; BAG 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2 m.w.N.).

  • LAG Hamburg, 08.07.2015 - 6 TaBV 1/15

    Anfechtung - Betriebsratswahl - Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen -

    § 24 WO ist eine solche zwingende Regelung, sodass die Nichtbeachtung dieser Vorschrift grundsätzlich zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigt (vgl. etwa LAG Hamm 5.8.2011 - 10 TaBV 13/11 - juris; LAG Schleswig-Holstein 18.3.1999 - 4 TaBV 51/98 - NZA-RR 1999, 523 ff.).

    Entscheidend ist, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebes liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben (LAG Hamm, Beschluss vom 05.08.2011 - 10 TaBV 13/11 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und in der arbeitsrechtlichen Literatur wird die Auffassung vertreten, dass eine Briefwahl nicht generell angeordnet werden darf (so BAG 27.1.1993 - 7 ABR 37/92 - BAGE 72, 161 ff.; vgl. hierzu auch LAG Hamm 5.8.2011 - 10 TaBV 13/11 - juris; siehe auch Fitting, § 24 WO Rn 2 m.w.N.).

    Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 25.5.2005 - 7 ABR 39/04 -AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2; LAG Hamm 5.8.2011 - 10 TaBV 13/11 - juris).

    Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (LAG Hamm 5.8.2011 - 10 TaBV 13/11 - juris).

  • LAG Hamm, 12.03.2019 - 7 TaBV 49/18

    Rechtzeitige Versendung des Wahlausschreibens zur Betriebsratswahl im Falle einer

    In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und in der arbeitsrechtlichen Literatur ist zwar allgemein anerkannt, dass die generelle Zulassung einer Briefwahl die Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl begründen kann (LAG, Beschluss vom 05. August 2011, 10 TaBV 13/11 m.w.Nachw.); das allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 oder 3 WOBetrVG nicht vorliegen.
  • LAG Niedersachsen, 03.09.2020 - 4 TaBV 45/19

    Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über die Betriebsratswahl gem. § 24 Abs.

    Für die räumlich weite Entfernung ist allein darauf abzustellen, ob bei ordnungsgemäßer Durchführung der Betriebsratswahl für den Betriebsteil oder Kleinstbetrieb ein eigenes Wahllokal einzurichten ist, um den dort beschäftigten Arbeitnehmern in zumutbarer Weise die Möglichkeit zu geben, ihre Stimme persönlich abzugeben ( LAG Hessen 17. April 2008 - 9 TaBV 163/07 ; LAG Hamm 5. August 2011 - 10 TaBV 13/11 ).
  • LAG Hamm, 19.03.2012 - 10 TaBVGa 5/12

    Betriebsratswahl bei Aldi in Greven kann mit der Liste "Die Wende" stattfinden -

    Bevor das dagegen gerichtete Wahlanfechtungsverfahren durch Rücknahme der vom Betriebsrat eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die stattgebende zweitinstanzliche Entscheidung der erkennenden Kammer vom 05.08.2011 (10 TaBV 13/11) abgeschlossen wurde, trat der Betriebsrat zurück und bestellte den im vorliegenden Verfahren beteiligten Wahlvorstand.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2023 - 6 TaBV 15/22

    Wahlanfechtung - Betriebsvertretung bei den Stationierungsstreitkräften -

    Für die Frage, ob Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle räumlich weit von dieser entfernt liegen, ist mit Blick auf den Normzweck, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Wahl zu erleichtern, darauf abzustellen, ob es den Arbeitnehmern zumutbar ist, in der Hauptdienststelle ihre Stimme persönlich abzugeben (vgl. zu § 24 Abs. 3 WO: BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 36, aaO; LAG Hamm 05. August 2011 - 10 TaBV 13/11 - Rn. 77; LAG Niedersachsen 09. März 2011 - 17 TaBV 41/10 - Rn. 37, jeweils zitiert nach juris; Wiese / Kreutz / Oetker / Raab / Weber / Franzen / Gutzeit / Jacobs / Schubert, GK-BetrVG - Kommentar, 12. Auflage 2022, § 24 WO, Rn. 13).
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